Allgemeine
Reisebedingungen (ARB 1992) Anpassung
an die Novelle zum Konsumentenschutzgesetz BGBl. 247/93 und an das
GewährleistungsrechtsÄnderungsgesetz, BGBI. I Nr. 48/2001 Gemeinsam
beraten im Konsumentenpolitischen Beirat des Bundesministers für
Gesundheit,
Sport und Konsumentenschutz in Entsprechung des § 73 Abs. 1 GewO 1994
und des §
8 der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche
Angelegenheiten in der
Fassung 1994 über die Ausübungsvorschriften für das Reisebürogewerbe
(nunmehr §
6, gem. BGBl. II Nr. 401/98). Das
Reisebüro kann als Vermittler (Abschnitt A) und/oder als Veranstalter
(Abschnitt B) auftreten. Der
Vermittler
übernimmt die Verpflichtung, sich um die Besorgung eines
Anspruchs auf
Leistungen anderer (Veranstalter, Transportunternehmen, Hotelier usw.)
zu
bemühen. Veranstalter
ist
das
Unternehmen, das entweder mehrere touristische Leistungen zu einem
Pauschalpreis anbietet (Pauschalreise/Reiseveranstaltung) oder einzelne
touristische Leistungen als Eigenleistungen zu erbringen verspricht und
dazu im
allgemeinen eigene Prospekte, Ausschreibungen usw. zur Verfügung stellt. Ein
Unternehmen, das als Reiseveranstalter auftritt, kann auch als
Vermittler tätig
werden, wenn Fremdleistungen vermittelt werden (z. B. fakultativer
Ausflug am
Urlaubsort), sofern es auf diese Viermittlerfunktion hinweist. Die
nachstehenden Bedingungen stellen jenen Vertragstext dar, zu dem
üblicherweise
Reisebüros als Vermittler (Abschnitt A) oder als Veranstalter
(Abschnitt B) mit
ihren Kunden/Reisenden (Anm.: im Sinne des KSchG) Verträge abschließen. Die
besonderen Bedingungen der vermittelten
Reiseveranstalter, der vermittelten
Transportunternehmungen (z.B. Bahn, Bus, Flugzeug u. Schiff) und
der anderen vermittelten Leistungsträger gehen vor. A.
DAS REISEBÜRO ALS VERMITTLER Die
nachstehenden Bedingungen sind Grundlagen des Vertrages
(Geschäftsbesorgungsvertrag), den Kunden mit einem Vermittler schließen. 1.
Buchung/Vertragsabschluß Die
Buchung
kann schriftlich oder (fern)mündlich erfolgen. (Fern)mündliche
Buchungen sollten
vom Reisebüro umgehend schriftlich bestätigt werden. Reisebüros
sollen Buchungsscheine verwenden, die alle wesentlichen Angaben über
die
Bestellung des Kunden unter Hinweis auf die der Buchung
zugrundeliegende
Reiseausschreibung (Katalog, Prospekt usw.) aufweisen. Der
Vermittler hat im Hinblick auf seine eigene Leistung und auf die von
ihm
vermittelte Leistung des Veranstalters entsprechend § 6 der
Ausübungsvorschriften für das Reisebürogewerbe auf die gegenständlichen ALLGEMEINEN
REISEBEDINGUNGEN hinzuweisen, auf davon abweichende Reisebedingungen
nachweislich aufmerksam zu machen und sie in diesem Fall vor
Vertragsabschluß
auszuhändigen. Soweit
Leistungen ausländischer Unternehmer (Leistungsträger,
Reiseveranstalter)
vermittelt werden, kann auch ausländisches Recht zur Anwendung gelangen. Derjenige,
der für sich oder für Dritte eine Buchung vornimmt, gilt damit als
Auftraggeber
und übernimmt mangels anderweitiger Erklärung die Verpflichtungen aus
der
Auftragserteilung gegenüber dem Reisebüro (Zahlungen, Rücktritt vom
Vertrag
usw.). Bei
der
Buchung kann das Reisebüro eine Bearbeitungsgebühr und eine (Mindest)
Anzahlung
verlangen. Die
Restzahlung sowie der Ersatz von Barauslagen (Telefonspesen,
Fernschreibkosten
usw.) sind beim Aushändigen der Reisedokumente (dazu gehören nicht
Personaldokumente) des jeweiligen Veranstalters oder Leistungsträgers
beim
Reisebüro fällig. Reiseunternehmungen,
die Buchungen entgegennehmen, sind verpflichtet, dem Reisenden bei oder
unverzüglich nach Vertragsabschluß eine Bestätigung über den
Reisevertrag
(Reisebestätigung) zu übermitteln. 2.
Informationen und sonstige Nebenleistungen 2.1.
Informationen über Paß, Visa, Devisen, Zoll und gesundheitspolizeiliche
Vorschriften Als
bekannt
wird vorausgesetzt, daß für Reisen ins Ausland in der Regel ein
gültiger
Reisepaß erforderlich ist. Das
Reisebüro hat den Kunden über die jeweiligen darüber hinausgehenden
ausländischen Paß, Visaund gesundheitspolizeilichen
Einreisevorschriften sowie
auf Anfrage über Devisen und Zollvorschriften zu informieren, soweit
diese in
Österreich in Erfahrung gebracht werden können. Im übrigen ist der
Kunde für
die Einhaltung dieser Vorschriften selbst verantwortlich. Nach
Möglichkeit
übernimmt das Reisebüro gegen Entgelt die Besorgung eines allenfalls
erforderlichen
Visums. Auf
Anfrage
erteilt das Reisebüro nach Möglichkeit Auskunft über besondere
Vorschriften für
Ausländer, Staatenlose sowie Inhaber von Doppelstaatsbürgerschaften. 2.2.
Informationen über die Reiseleistung Das
Reisebüro ist verpflichtet, die zu vermittelnde Leistung des
Reiseveranstalters
oder Leistungsträgers unter Bedachtnahme auf die Besonderheiten des
jeweils
vermittelten Vertrages und auf die Gegebenheiten des jeweiligen
Ziellandes bzw.
Zielortes nach bestem Wissen darzustellen. 3.
Rechtsstellung und Haftung Die
Haftung
des Reisebüros erstreckt sich auf die sorgfältige Auswahl des
jeweiligen
Veranstalters bzw. Leistungsträgers sowie die sorgfältige Auswertung
von
gewonnenen Erfahrungen; die einwandfreie Besorgung von Leistungen
einschließlich einer entsprechenden Information des Kunden und
Ausfolgung der
Reisedokumente; die nachweisliche Weiterleitung von Anzeigen,
Willenserklärungen und Zahlungen zwischen Kunden und vermitteltem
Unternehmen
und umgekehrt (wie z. B. von Änderungen der vereinbarten Leistung und
des
vereinbarten Preises, Rücktrittserklärungen, Reklamationen). Das
Reisebüro
haftet nicht für die Erbringung der von ihm vermittelten bzw. besorgten
Leistung. Das Reiseunternehmen hat dem Kunden mit der Reisebestätigung
den
Firmenwortlaut (Produktname), die Anschrift des Reiseveranstalters und
gegebenenfalls eines Versicherers unter einem bekanntzugeben, sofern
sich diese
Angaben nicht schon im Prospekt, Katalog oder sonstigen detaillierten
Werbeunterlagen finden. Unterläßt es dies, so haftet es dem Kunden als
Veranstalter bzw. Leistungsträger. 4.
Leistungsstörungen Verletzt
das Reisebüro die ihm aus dem Vertragsverhältnis obliegenden Pflichten,
so ist
es dem Kunden zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens verpflichtet,
wenn es
nicht beweist, daß ihm weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit zur Last
fallen. Für
Vertragsverletzungen auf Grund minderen Verschuldens ist das Reisebüro
dem
Kunden zum Ersatz eines daraus entstandenen Schadens bis zur Höhe der
Provision
des vermittelten Geschäftes verpflichtet. B.
DAS REISEBÜRO ALS VERANSTALTER Die
nachstehenden Bedingungen sind Grundlagen des Vertrages in der
Folge
Reisevertrag genannt , den Buchende mit einem Veranstalter entweder
direkt oder
unter Inanspruchnahme eines Vermittlers schließen. Für den Fall des
Direktabschlusses treffen den Veranstalter die Vermittlerpflichten
sinngemäß. Der
Veranstalter anerkennt grundsätzlich die gegenständlichen ALLGEMEINEN
REISEBEDINGUNGEN, Abweichungen sind in allen seinen detaillierten
Werbeunterlagen gemäß § 6 der Ausübungsvorschriften ersichtlich gemacht. 1.
Buchung/Vertragsabschluß Der
Reisevertrag kommt zwischen dem Buchenden und dem Veranstalter dann
zustande,
wenn Übereinstimmung über die wesentlichen Vertragsbestandteile (Preis,
Leistung und Termin) besteht. Dadurch ergeben sich Rechte und Pflichten
für den
Kunden. 2.
Wechsel in der Person des Reiseteilnehmers Ein
Wechsel
in der Person des Reisenden ist dann möglich, wenn die Ersatzperson
alle
Bedingungen für die Teilnahme erfüllt und kann auf zwei Arten erfolgen. 2.1.
Abtretung des Anspruchs auf Reiseleistung Die
Verpflichtungen des Buchenden aus dem Reisevertrag bleiben aufrecht,
wenn er
alle oder einzelne Ansprüche aus diesem Vertrag an einen Dritten
abtritt. In
diesem Fall trägt der Buchende die sich daraus ergebenden Mehrkosten. 2.2.
Übertragung der Reiseveranstaltung Ist
der
Kunde gehindert, die Reiseveranstaltung anzutreten, so kann er das
Vertragsverhältnis auf eine andere Person übertragen. Die Übertragung
ist dem
Veranstalter entweder direkt oder im Wege des Vermittlers binnen einer
angemessenen Frist vor dem Abreisetermin mitzuteilen. Der
Reiseveranstalter
kann eine konkrete Frist vorweg bekanntgeben. Der Überträger und der
Erwerber
haften für das noch unbeglichene Entgelt sowie gegebenenfalls für die
durch die
Übertragung entstandenen Mehrkosten zu ungeteilter Hand. 3.
Vertragsinhalt, Informationen und sonstige Nebenleistungen Über
die
auch den Vermittler treffenden Informationspflichten (nämlich
Informationen
über Paß, Visa, Devisen, Zoll und gesundheitspolizeiliche
Einreisevorschriften)
hinaus hat der Veranstalter in ausreichender Weise über die von ihm
angebotene
Leistung zu informieren. Die Leistungsbeschreibungen im zum Zeitpunkt
der
Buchung gültigen Katalog bzw. Prospekt sowie die weiteren darin
enthaltenen Informationen
sind Gegenstand des Reisevertrages, es sei denn, daß bei der Buchung
anderslautende Vereinbarungen getroffen wurden. Es wird aber empfohlen,
derartige Vereinbarungen unbedingt schriftlich festzuhalten. 4.
Reisen mit besonderen Risken Bei
Reisen
mit besonderen Risken (z.B. Expeditionscharakter) haftet der
Veranstalter nicht
für die Folgen, die sich im Zuge des Eintrittes der Risken ergeben,
wenn dies
außerhalb seines Pflichtenbereiches geschieht. Unberührt
bleibt die Verpflichtung des Reiseveranstalters, die Reise sorgfältig
vorzubereiten und die mit der Erbringung der einzelnen Reiseleistungen
beauftragten Personen und Unternehmen sorgfältig auszuwählen. 5.
Rechtsgrundlagen bei Leistungsstörungen 5.1.
Gewährleistung Der
Kunde
hat bei nicht oder mangelhaft erbrachter Leistung einen
Gewährleistungsanspruch. Der
Kunde
erklärt sich damit einverstanden, daß ihm der Veranstalter an Stelle
seines
Anspruches auf Wandlung oder Preisminderung in angemessener Frist eine
mangelfreie Leistung erbringt oder die mangelhafte Leistung verbessert. Abhilfe
kann in der Weise erfolgen, daß der Mangel behoben wird oder eine
gleich oder
höherwertige Ersatzleistung, die auch die ausdrückliche Zustimmung des
Kunden
findet, erbracht wird. 5.2.
Schadenersatz Verletzen
der Veranstalter oder seine Gehilfen schuldhaft die dem Veranstalter
aus dem
Vertragsverhältnis obliegenden Pflichten, so ist dieser dem Kunden zum
Ersatz
des daraus entstandenen Schadens verpflichtet. Soweit
der
Reiseveranstalter für andere Personen als seine Angestellten
einzustehen hat,
haftet er ausgenommen in Fällen eines Personenschadens nur, wenn
er nicht
beweist, daß diese weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit treffen. Außer
bei
Vorsatz und grober Fahrlässigkeit trifft den Reiseveranstalter keine
Haftung
für Gegenstände, die üblicherweise nicht mitgenommen werden, außer er
hat diese
in Kenntnis der Umstände in Verwahrung genommen. Es
wird
daher dem Kunden empfohlen, keine Gegenstände besonderen Werts
mitzunehmen.
Weiters wird empfohlen, die mitgenommenen Gegenstände ordnungsgemäß zu
verwahren. 5.3.
Mitteilung von Mängeln Der
Kunde
hat jeden Mangel der Erfüllung des Vertrages, den er während der Reise
feststellt, unverzüglich einem Repräsentanten des Veranstalters
mitzuteilen. Dies
setzt voraus, daß ihm ein solcher bekanntgegeben wurde und dieser an
Ort und
Stelle ohne nennenswerte Mühe erreichbar ist. Die Unterlassung dieser
Mitteilung ändert nichts an den unter 5.1. beschriebenen
Gewährleistungsansprüchen des Kunden. Sie kann ihm aber als
Mitverschulden
angerechnet werden und insofern seine eventuellen
Schadenersatzansprüche
schmälern. Der Veranstalter muß den Kunden aber schriftlich entweder
direkt
oder im Wege des Vermittlers auf diese Mitteilungspflicht hingewiesen
haben. Ebenso
muß der Kunde gleichzeitig darüber aufgeklärt worden sein, daß eine
Unterlassung der Mitteilung seine Gewährleistungsansprüche nicht
berührt, sie
allerdings als Mitverschulden angerechnet werden kann. Gegebenenfalls
empfiehlt es sich, in Ermangelung eines örtlichen Repräsentanten
entweder den
jeweiligen Leistungsträger (z. B. Hotel, Fluggesellschaft) oder direkt
den
Veranstalter über Mängel zu informieren und Abhilfe zu verlangen. 5.4.
Haftungsrechtliche Sondergesetze Der
Veranstalter haftet bei Flugreisen unter anderem nach dem Warschauer
Abkommen
und seinem Zusatzabkommen, bei Bahn und Busreisen nach dem Eisenbahn
und
Kraftfahrzeughaftpflichtgesetz. 6.
Geltendmachung von allfälligen Ansprüchen Um
die
Geltendmachung von Ansprüchen zu erleichtern, wird dem Kunden
empfohlen, sich
über die Nichterbringung oder mangelhafte Erbringung von Leistungen
schriftliche Bestätigungen geben zu lassen bzw. Belege, Beweise, Zeugen
zu
sichern. Gewährleistungsansprüche
können nur innerhalb von 6 Monaten geltend gemacht werden. Für
Buchungen ab dem
1. Jänner 2005 gilt gegenüber Verbrauchern eine Frist von zwei Jahren. Schadenersatzansprüche
verjähren nach 3 Jahren. Es
empfiehlt sich im Interesse des Reisenden, Ansprüche unverzüglich nach
Rückkehr
von der Reise direkt beim Veranstalter oder im Wege des vermittelnden
Reisebüros geltend zu machen, da mit zunehmender Verzögerung mit
Beweisschwierigkeiten zu rechnen ist. 7.
Rücktritt vom Vertrag 7.1.
Rücktritt des Kunden vor Antritt der Reise a)
Rücktritt ohne Stornogebühr Abgesehen
von den gesetzlich eingeräumten Rücktrittsrechten kann der Kunde, ohne
daß der
Veranstalter gegen ihn Ansprüche hat, in folgenden, vor Beginn der
Leistung
eintretenden Fällen zurücktreten: Wenn
wesentliche Bestandteile des Vertrages, zu denen auch der Reisepreis
zählt
erheblich geändert werden. In
jedem
Fall ist die Vereitelung des bedungenen Zwecks bzw. Charakters der
Reiseveranstaltung, sowie eine gemäß Abschnitt 8.1. vorgenommene
Erhöhung des
vereinbarten Reisepreises um mehr als 10 Prozent eine derartige
Vertragsänderung. Der
Veranstalter ist verpflichtet, entweder direkt oder im Wege des
vermittelnden
Reisebüros dem Kunden die Vertragsänderung unverzüglich zu erklären und
ihn
dabei über die bestehende Wahlmöglichkeit entweder die Vertragsänderung
zu
akzeptieren oder vom Vertrag zurückzutreten, zu belehren der Kunde hat
sein
Wahlrecht unverzüglich auszuüben. Sofern
den
Veranstalter ein Verschulden am Eintritt des den Kunden zum Rücktritt
berechtigenden Ereignisses trifft, ist der Veranstalter diesem
gegenüber zum
Schadenersatz verpflichtet. b)
Anspruch auf Ersatzleistung Der
Kunde
kann, wenn er von den Rücktrittsmöglichkeiten laut lit. a nicht
Gebrauch macht
und bei Stornierung des Reiseveranstalters ohne Verschulden des Kunden,
an
Stelle der Rückabwicklung des. Vertrages dessen Erfüllung durch die
Teilnahme
an einer gleichwertigen anderen Reiseveranstaltung verlangen, sofern
der
Veranstalter zur Erbringung dieser Leistung in der Lage ist. Neben
dem
Anspruch auf ein Wahlrecht steht dem Kunden auch ein Anspruch auf
Schadenersatz
wegen Nichterfüllung des Vertrages zu, sofern nicht die Fälle des 7.2.
zum
Tragen kommen. c)
Rücktritt mit Stornogebühr Die
Stornogebühr steht in einem prozentuellen Verhältnis zum Reisepreis und
richtet
sich bezüglich der Höhe nach dem Zeitpunkt der Rücktrittserklärung und
der
jeweiligen Reiseart. Als Reisepreis bzw. Pauschalpreis
ist der Gesamtpreis der vertraglich vereinbarten Leistung zu verstehen. Der
Kunde
ist in allen nicht unter lit. a genannten Fällen gegen Entrichtung
einer
Stornogebühr berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Im Falle der
Unangemessenheit der Stornogebühr kann diese vom Gericht gemäßigt
werden. Je
nach
Reiseart ergeben sich pro Person folgende Stornosätze: 1.
Sonderflüge (Charter), GruppenIT (Gruppenpauschalreisen im
Linienverkehr),
Autobusgesellschaftsreisen (Mehrtagesfahrten) bis
30. Tag
vor
Reiseantritt.................................................................10% ab
29. bis
20. Tag vor
Reiseantritt......................................................25% ab
19. bis
10. Tag vor
Reiseantritt......................................................50% ab
9. bis
4. Tag vor
Reiseantritt..........................................................65% ab
dem 3.
Tag (72 Stunden) vor
Reiseantritt......................................85% des
Reisepreises. 2.
EinzelIT
(individuelle Pauschalreisen im Linienverkehr), Bahngesellschaftsreisen
(ausgenommen Sonderzüge) bis
30. Tag
vor
Reiseantritt.................................................................10% ab
29. bis
20. Tag vor
Reiseantritt......................................................15% ab
19. bis
10. Tag vor
Reiseantritt......................................................20% ab
9. bis
4. Tag vor
Reiseantritt..........................................................30% ab
dem 3.
Tag (72 Stunden) vor
Reiseantritt......................................45% des
Reisepreises. Für
Hotelunterkünfte, Ferienwohnungen, Schiffsreisen, BusEintagesfahrten,
Sonderzüge und Linienflugreisen zu Sondertarifen gelten besondere
Bedingungen.
Diese sind im Detailprogramm anzuführen. Rücktrittserklärung Beim
Rücktritt vom Vertrag ist zu beachten: Der
Kunde
(Auftraggeber) kann jederzeit dem Reisebüro, bei dem die Reise gebucht
wurde,
mitteilen, daß er vom Vertrag zurücktritt. Bei einer Stornierung
empfiehlt es
sich, dies mittels eingeschriebenen Briefes oder persönlich mit
gleichzeitiger
schriftlicher Erklärung zu tun.. d)
Noshow Noshow
liegt vor, wenn der Kunde der Abreise fernbleibt, weil es ihm am
Reisewillen
mangelt oder wenn er die Abreise wegen einer ihm unterlaufenen
Fahrlässigkeit
oder wegen eines ihm widerfahrenen Zufalls versäumt. Ist weiters
klargestellt,
daß der Kunde die verbleibende Reiseleistung nicht mehr in Anspruch
nehmen kann
oder will, hat er bei Reisearten laut lit. c 1. (Sonderflüge, usw.) 85
Prozent,
bei den Reisearten laut lit. c 2. (EinzelIT, usw.) 45 Prozent des
Reisepreises
zu bezahlen. Im
Falle
der Unangemessenheit der obgenannten Sätze können diese vom Gericht im
Einzelfall gemäßigt werden. 7.2.
Rücktritt des Veranstalters vor Antritt der Reise a)
Der
Veranstalter wird von der Vertragserfüllung befreit, wenn eine in der
Ausschreibung von vornherein bestimmte Mindestteilnehmerzahl nicht
erreicht
wird und dem Kunden die Stornierung innerhalb der in der Beschreibung
der
Reiseveranstaltung angegebenen oder folgenden Fristen schriftlich
mitgeteilt
wurde: bis
zum 20. Tag vor Reiseantritt bei Reisen von mehr als 6 Tagen, bis
zum 7. Tag vor Reiseantritt bei Reisen von 2 bis 6 Tagen, bis
48 Stunden vor Reiseantritt bei Tagesfahrten. Trifft
den
Veranstalter an der Nichterreichung der Mindestteilnehmerzahl ein über
die
leichte Fahrlässigkeit hinausgehendes Verschulden, kann der Kunde
Schadenersatz
verlangen; dieser ist mit der Höhe der Stornogebühr pauschaliert. Die
Geltendmachung eines diesen Betrag übersteigenden Schadens wird nicht
ausgeschlossen. b)
Die
Stornierung erfolgt auf Grund höherer Gewalt, d.h. auf Grund
ungewöhnlicher und
unvorhersehbarer Ereignisse, auf die derjenige, der sich auf höhere
Gewalt
beruft, keinen Einfluß hat und deren Folgen trotz Anwendung der
gebotenen
Sorgfalt nicht hätten vermieden werden können. Hiezu zählt jedoch nicht
die
Überbuchung, wohl aber staatliche Anordnungen, Streiks, Krieg oder
kriegsähnliche Zustände, Epidemien, Naturkatastrophen usw. c)
In den
Fällen a) und b) erhält der Kunde den eingezahlten Betrag zurück. Das
Wahlrecht
gemäß 7.1.b,
1.
Absatz steht im zu. 7.3.
Rücktritt des Veranstalters nach Antritt der Reise Der
Veranstalter wird von der Vertragserfüllung dann befreit, wenn der
Kunde im
Rahmen einer Gruppenreise die Durchführung der Reise durch grob
ungebührliches
Verhalten, ungeachtet einer Abmahnung, nachhaltig stört. In
diesem
Fall ist der Kunde, sofern ihn ein Verschulden trifft, dem Veranstalter
gegenüber zum Ersatz des Schadens verpflichtet. 8.
Änderungen des Vertrages 8.1.
Preisänderungen Der
Veranstalter behält sich vor, den mit der Buchung bestätigten
Reisepreis aus
Gründen, die nicht von seinem Willen abhängig sind, zu erhöhen, sofern
der
Reisetermin mehr als zwei Monate nach dem Vertragsabschluß liegt.
Derartige
Gründe sind ausschließlich die Änderung der Beförderungskosten etwa der
Treibstoffkosten der Abgaben für bestimmte Leistungen, wie
Landegebühren,
Ein oder Ausschiffungsgebühren in Häfen und entsprechende Gebühren auf
Flughäfen oder die für die betreffende Reiseveranstaltung anzuwendenden
Wechselkurse. Bei einer Preissenkung aus diesen Gründen ist diese an
den
Reisenden weiterzugeben. Innerhalb der Zweimonatsfrist können
Preiserhöhungen
nur dann vorgenommen werden, wenn die Gründe hiefür bei der Buchung im
einzelnen ausgehandelt und am Buchungsschein vermerkt wurden. Ab dem
20. Tag
vor dem Abreisetermin gibt es keine Preisänderung. Eine
Preisänderung ist nur dann zulässig, wenn bei Vorliegen der
vereinbarten
Voraussetzungen auch eine genaue Angabe zur Berechnung des neuen
Preises
vorgesehen ist. Dem Kunden sind Preisänderungen und deren Umstände
unverzüglich
zu erklären. Bei
Änderungen des Reisepreises um mehr als 10 Prozent ist ein Rücktritt
des Kunden
vom Vertrag ohne Stornogebühr jedenfalls möglich (siehe Abschnitt
7.1.a.). 8.2.
Leistungsänderungen nach Antritt der Reise Bei
Änderungen, die der Veranstalter zu vertreten hat, gelten jene
Regelungen, wie
sie in Abschnitt (Rechtsgrundlagen bei Leistungsstörungen)
dargestellt
sind. Ergibt sich nach der Abreise, daß ein erheblicher Teil der
vertraglich vereinbarten Leistungen nicht erbracht wird oder nicht
erbracht
werden kann, so hat der Veranstalter ohne zusätzliches Entgelt
angemessene
Vorkehrungen zu treffen, damit die Reiseveranstaltung weiter
durchgeführt
werden kann. Können
solche Vorkehrungen nicht getroffen werden oder werden sie vom Kunden
aus
triftigen Gründen nicht akzeptiert, so hat der Veranstalter ohne
zusätzliches
Entgelt gegebenenfalls für eine gleichwertige Möglichkeit zu sorgen,
mit der
der Kunde zum Ort der Abreise oder an einen anderen mit ihm
vereinbarten Ort
befördert wird. Im übrigen ist der Veranstalter verpflichtet, bei
Nichterfüllung oder mangelhafter Erfüllung des Vertrages dem Kunden zur
Überwindung von Schwierigkeiten nach Kräften Hilfe zu leisten. 9.
Auskunftserteilung an Dritte Auskünfte
über die Namen der Reiseteilnehmer und die Aufenthaltsorte von
Reisenden werden
an dritte Personen auch in dringenden Fällen nicht erteilt, es sei
denn, der
Reisende hat eine Auskunftserteilung ausdrücklich gewünscht. Die durch
die
Übermittlung dringender Nachrichten entstehenden Kosten gehen zu Lasten
des
Kunden. Es wird daher den Reiseteilnehmern empfohlen, ihren Angehörigen
die
genaue Urlaubsanschrift bekanntzugeben. 10.
Allgemeines Die
unter B
angeführten Abschnitte 7.1. lit. c, vormals lit.b (Rücktritt), 7.1. lit
d,
vormals lit. c (Noshow) sowie 8.1. (Preisänderungen) sind als
unverbindliche
Verbandsempfehlung unter 1 Kt 718/913 und sind nunmehr als solche unter
25 Kt
793/963 im Kartellregister eingetragen. |